Personalvertretung
Hier handelt es sich um eine Sammelbezeichnung für die örtlichen Personalräte, Bezirkspersonalräte, Hauptpersonalräte und Gesamtpersonalräte.
Personalrat
Der Personalrat ist innerhalb der Dienststellen des öffentlichen Dienstes Repräsentant der Gesamtheit der Beschäftigten. Er hat die Aufgabe, die Beteiligung der Beschäftigten an der Regelung des Dienstes und der Dienst- und Arbeitsverhältnisse zu verwirklichen und dabei die Interessen der Beschäftigten kollektiv und individuell zu vertreten.
Personalratswahl
In der Personalratswahl wird auf der Grundlage des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG NRW) und der Wahlordnung (WO) zum LPVG der Personalrat in den Dienststellen des öffentlichen Dienstes gewählt. Die Wahlperiode beträgt vier Jahre und beginnt jeweils zum 01.07 des Wahljahres.
Bildung von Personalräten
Gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 LPVG ist die Bildung von Personalräten in den Dienststellen des öffentlichen Dienstes mit mindestens 5 wahlberechtigten Beschäftigten, von denen drei wählbar sein müssen, zwingend vorgeschrieben. Die in § 82 LPVG aufgeführten Polizeidienststellen erfüllen alle diese Voraussetzungen.